Satzung
des
Fördervereins des Fritz-Reuter-Gymnasiums Dannenberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Fritz-Reuter-Gymnasiums Dannenberg e.V.".
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden; nach der
Eintragung führt er den Zusatz „e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Dannenberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten des
Fritz-Reuter-Gymnasiums in Dannenberg. Dazu zählen u.a.:
a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
b) die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
c) die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, die Unterstützung der
schulischen Gremien und Elterninitiativen,
d) die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,
e) die Beschaffung und Erhaltung von Ausstattungsgegenständen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme anderer Aufgaben beschließen, soweit sie als
„gemeinnützige Zwecke" im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung anzusehen sind.
(3) Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten,
der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
(2) Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule
oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds oder Erlöschen der juristischen Person,
b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber
dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs
Monaten rückständig sind,
- auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht,
binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen
diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Der
Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils
mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres.
(3) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das
Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
(4) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
(1) Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.
(2) Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind,
vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand
vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort und die Zeit
bestimmt der Vorstand.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher
schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorsitzende hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des
Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur
Neuwahl weiter.
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) Satzungsänderungen,
f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Auflösung des Vereins,
i) die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
a) wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim
Vorstand beantragt,
b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über
Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins betreffen.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen,
das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen
ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- bis zu vier Beisitzer.
(2) Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden mindestens einmal pro Schulhalbjahr
einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes
anwesend ist.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel und bereitet die Mitgliederversammlung vor.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, bis zu welcher Höhe der Vorstand in eigener
Verantwortung über Mittel verfügen kann.
(7) Von jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
(9) Aufwendungen, die in Wahrnehmung des Vorstandsamtes anfallen, werden nach Maßgabe der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erstattet.
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB. Je zwei
Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
(4) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Zweckgebundene
Einnahmen werden separat verwaltet. Dabei hat der Kassenwart dafür Sorge zu tragen, dass
diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem
Vereinszweck (§ 2) vereinbar sein.
(5) Der geschäftsführende Vorstand berichtet dem Vorstand regelmäßig über seine Tätigkeit.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit
gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt
werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung
vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung
vorzutragen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Fall der Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
im Sinne der Abgabenordnung fällt das Vereinsvermögen an gemeinnützige Vereinigungen der
Kinder- und Jugendhilfe mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für die Kinder- und
Jugendarbeit zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Dannenberg, 26. Juni 2013
|